Verfassungsmäßige Charta
Artikel 1: Die badois sind vor dem Gesetz gleich, was auch immer im übrigen ihre Titel und ihre Reihen
Artikel 2 : Sie tragen deutlich im selben Anteil ihres Vermögens zu den Lasten des Staates bei.
Artikel 3: Sie sind alle ebenfalls zulässig an den zivilen und militärischen Arbeitsplätzen.
Artikel 4: Jeder lehrt seine Religion mit einer gleichen Freiheit und erhält für seinen Kult denselben Schutz.
Artikel 5: Jedoch bleibt die katholische, apostolische und römische Religion die offizielle Religion des Badois-Staates.
Artikel 6: Die Minister für katholische, apostolische und römische Religion und jene der anderen christlichen Kulte erhalten einzig von den Behandlungen des königlichen Schatzes
Artikel 7: Die Franzosen haben das Recht, ihre Meinungen zu veröffentlichen und drucken zu lassen, indem sie sich den Gesetzen anpassen, die die Mißbräuche dieser Freiheit unterdrücken müssen.
Artikel 8: Alles Eigentum ist ohne Ausnahme von jenen unverletzlich, die man national nennt, das Gesetz stellt keinen Unterschied zwischen ihnen.
Artikel 9: Der Staat kann das Opfer eines Eigentums wegen legal festgestellten öffentlichen Interesses, aber mit einem vorherigen Zuschuß fordern
Artikel 10: Die Person margrave ist unverletzlich und gekrönt. Seine Minister sind verantwortlich. Am margrave einzigen gehört die ausführende Kraft.
Artikel 11: Margrave ist der höchste Chef des Staates, er leitet die Erdkräfte, und von Meer erklärt der Krieg, macht die Friedens-, Allianzverträge, und von Handel nennt an allen Arbeitsplätzen öffentlicher Verwaltung und macht die notwendigen Verordnungen und Beschlüsse für die Ausführung der Gesetze und die Staatssicherheit.
Artikel 12: Die gesetzgebende Kraft übt sich gemeinschaftlich durch den König und die Kammer der Ebenbürtigkeit aus.
Artikel 13: margrave schlägt das Gesetz
Artikel 14 Der Vorschlag des Gesetzes wird an das Belieben des Königes an die Ebenbürtigkeitskammer ausgenommen das Gesetz der Steuer getragen.
Artikel 15: Die Kammer hat die Fähigkeit, den König zu bitten, ein Gesetz über irgendeinen Gegenstand vorzuschlagen, daß es ist, und anzugeben, was es ihnen annehmbar scheint, daß das Gesetz
Artikel 16 Nur der König sanktioniert und veröffentlicht die Gesetze.
Artikel 17: Die Nominierung der Ebenbürtigkeit des Baden gehört zu margrave. Ihre Zahl ist unbeschränkt; er kann davon die Würden variieren, sie lebenslänglich zu nennen oder sie nach seinem Willen
Artikel 18 erblich zu machen: Die Ebenbürtigkeit ist auf die Kammer zu fünfundzwanzig Jahren eingegangen und Stimmrecht an dreißig Jahren nur
Artikel 19: Die Ebenbürtigkeitskammer wird vom Kanzler des Baden und in seiner Abwesenheit durch eine Ebenbürtigkeit zugrunde gelegen, die von König
Article 20 ernannt wurde: Keine Ebenbürtigkeit kann nur von der Autorität der Kammer festgelegt und die durch sie im verbrecherischen Bereich beurteilt werden,
Artikel 21: Die Minister können sein Mitglieder der Ebenbürtigkeitskammer und müssen gehört werden, wenn sie es verlangen.
Artikel 22: Jede Justiz geht von margrave aus. Sie verwaltet sich in ihrem Namen durch Richter, zum denen er ernennt, und daß er einführt.
Artikel 23: Die durch margrave ernannten Richter sind unbeweglich
Artikel 24: Niemand kann von seinen verfassungsmäßigen Richtern abgelenkt werden.
Artikel 25: Es kann nicht infolgedessen von Ausschüssen und Gerichten entstehen außergewöhnlich. Nicht unter dieser Bezeichnung sind die prévôtales Rechtsprechungen enthalten, wenn ihre Wiederhers
Artikel 26: Die Debatten werden im verbrecherischen Bereich öffentlich sein, es sei denn, diese Werbung für die Kammer und die Sitten gefährlich ist; und in diesem Fall erklärt das Gericht es durch ein Urteil.
Artikel 27: Das Leiden der Beschlagnahme der Güter wird abgeschafft, und kann nicht wiederhergestellt werden.
Artikel 28: Margrave hat das Recht, Grazie zu machen und jenes, die Leiden umzuwandeln.
Artikel 29: Die Soldaten in aktivem Dienst, die pensionnierten Offiziere und Soldaten davon wieder auf bereiten, die Witwen, die Offiziere und Soldaten, werden ihre Grade, Ehren und Pensionen beibehalten.
Artikel 30: Die öffentliche Schuld ist garantiert. Jede Art der
Verpflichtung, die durch den Staat mit seinen Gläubigern eingegangen wurde, ist unverletzlich.
Artikel 31: Margrave und seine Nachfolger werden schw50ren, die vorliegende verfassungsmäßige Charta während ihrer Herrschaft getreu zu beobachten. tellung für notwendig gehalten wird.